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Informationen zum Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren
Liebe Eltern,
immer wieder führen die Themen Entschuldigung und Beurlaubung im Schulalltag zu Missverständnissen. Daher möchte ich Sie über die an allen Schulen in Baden-Württemberg gültigen (aktualisierten) Regelungen und deren Handhabung bei uns an der GMS Innenstadt informieren.
(1) Verhinderung der Teilnahme am Unterricht durch Krankheit (§ 2 Schulbesuchsverordnung)
Ist Ihr Kind an der Teilnahme am Unterricht aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit verhindert, muss es von Ihnen entschuldigt werden (bei Volljährigkeit durch den/die Schüler/in selbst).
- Informieren Sie unverzüglich, bis spätestens am zweiten Schultag der Verhinderung die Klassenleitung:
- Bitte nutzen Sie hierfür die Entschuldigungsfunktion in Ihrem Elternzugang von Webuntis (Abwesenheit melden, als Abwesenheitsgrund ausschließlich „krank“ oder „Verspätung“ auswählen, im Freifeld unter „Notiz“ bzw. „Anmerkung“ kurze Erläuterung für die Klassenleitung geben).
- Alternativ kann über eine Nachricht in Ihrem Elternzugang von Webuntis oder
- in Papierform mit Unterschrift entschuldigt werden.
- Entschuldigungen, die über den Schülerzugang von Webuntis eingehen, werden nicht anerkannt. Auch von Telefonanrufen im Schulsekretariat bitten wir abzusehen.
- Im Falle elektronischer Verständigung der Schule und Entschuldigung kann der/die Entschuldigungspflichtige im Einzelfall von der Fachlehrkraft, der Klassenleitung oder der Schulleitung aufgefordert werden, unverzüglich mit einer schriftlichen Mitteilung mit handschriftlicher Unterschrift den zwingenden Grund für die Verhinderung glaubhaft zu machen. Diese Mitteilung muss spätestens vier Tage nach der Aufforderung eingehen.
- Ärztliche Atteste können von den Klassenleitungen bei mehr als 10 krankheitsbedingten Fehltagen angefordert werden. Der Schulleitung bleibt vorbehalten, bei auffällig vielen Krankheitstagen oder bei begründeten Zweifeln an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen eine Attestpflicht anzuordnen.
(2) Beurlaubung (§4 Schulbesuchsverordnung)
- Die Beurlaubung vom Unterricht ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf frühzeitigen schriftlichen Antrag der Eltern in Papierform mit Unterschrift hin möglich.
- Der Beurlaubungsantrag soll so früh wie möglich, mindestens fünf Schultage, möglichst aber zwei Wochen vorher vorliegen (inklusive Nachweise).
- Bitte vereinbaren Sie planbare Arztbesuche, denen keine akute Erkrankung zugrunde liegt, grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeiten. Falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, (z. B. Erstbesuch beim Kieferorthopäden), muss hierfür zwingend eine Beurlaubung beantragt werden.
- Beurlaubungsanträge für Wettbewerbe, Sportwettkämpfe können nicht vom Verein oder einem sonstigen Träger gestellt werden. Bitte stellen Sie als Erziehungsberechtigte diese Anträge selbst und legen Sie die Einladung zur Veranstaltung als Nachweis bei.
- Wer ist zuständig für die Bewilligung eines Beurlaubungsantrags?
Über einen Beurlaubungsantrag entscheidet- für einzelne Unterrichtsstunden die betroffene Fachlehrkraft,
- für bis zu zwei Unterrichtstage die Klassenleitung
- in allen anderen Fällen die Schulleitung.
- Nicht bewilligt werden in der Regel Beurlaubungsanträge für
- Unterrichtsstunden bzw. Schultage, an denen eine Klassenarbeit geschrieben wird;
- Schultage unmittelbar vor und nach Ferienabschnitten.
- Erst nach Zustimmung der zuständigen Lehrkraft bzw. der Schulleitung ist der/die Schüler/in vom Unterricht befreit und nur dann gilt das Fehlen als entschuldigt.
(3) Folgen eines unentschuldigten Fehlens bei Klassenarbeiten u. a. Leistungsmessungen
(§§ 7 und 8 Notenbildungsverordnung)
- Fehlt ein Schüler/eine Schülerin unentschuldigt bei einer Klassenarbeit oder einer anderen Art der Leistungsmessung (Test, GFS, mündliche Prüfung usw.), so muss die Lehrkraft diese Leistung mit der Note ‚ungenügend‘, also der Note 6, bewerten. Wir hoffen natürlich, dass dieses Informationsblatt verhindert, dass ein solcher Fall tatsächlich eintritt.
- Nachschrift bei entschuldigtem Fehlen: Die Fachlehrkraft entscheidet, ob die versäumte Leistungsmessung nachträglich abzulegen ist. Falls bei versäumten Klassenarbeiten eine Nachschrift angeboten wird, legt die Fachlehrkraft den Nachtermin fest. In unserer gymnasialen Oberstufe findet dieser an einem gemeinsamen Nachschreibetermin freitags in der 10./11. (15:45-17:17 Uhr) Stunde statt. Diese gesonderten Termine sind dem Klausurenplan der Jahrgangsstufen zu entnehmen und gelten auch für die Klassenstufe 11. Bei zeitlichen Engpässen kann ein Nachschreibetermin auch kurzfristig und in Ausnahmefällen auch an einem Tag mit einer regulären Klassenarbeit festgesetzt werden.
Ich hoffe, mit diesen Informationen zur Transparenz in diesen sensiblen Bereichen beizutragen.